Wenn der bedürftige Ehegatte verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, so handelt es sich hierbei nur um eine zumutbare Erwerbstätigkeit. Was angemessen und zumutbar ist, richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Die Höhe des TU richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute. Es wird das Durchschnittseinkommen der Ehepartner über einen Zeitraum in der Vergangenheit für ein Jahr zurück ermittelt und dann verglichen in welcher Höhe der Unterhaltsberechtigte von Unterhaltsverpflichteten Unterhalt verlangen kann.
Bei der Berechnung sind verschiedene Einkunftsarten (Gehalt, Einnahmen aus Miete, Zinsen und Gesellschaftsbeteiligungen) auf der Habenseite ebenso zu berücksichtigen, wie Ausgaben für Krankenversicherung, private Renten und Kredite. Welche Abzugsposten möglich sind, richtet sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien.
Wer im eigenen Eigenheim Wohnen bleibt, muss sich auch einen Wohnvorteil zurechnen lassen. Ein Dienstwagen erhöht auch die Leistungsfähigkeit durch Hinzurechnen eines geldwerten Vorteils in Höhe der 1%- Regelung. Dies sind Grundsätze, die bei der Berechnung des Trennungsunterhalts eine Rolle spielen.