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Wohnungseigentum: Wann entspricht die Beauftragung eines Rechtsanwalts ordnungsgemäßer Verwaltung?
- OLG München, Beschluss vom 09.02.2010 - 32 WX 114/09 -
Beschließen Wohnungseigentümer, einen Rechtsanwalt im Namen und auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Durchführung von gerichtlichen Maßnahmen gegen einen Wohnungseigentümer oder Dritte zu beauftragen, entspricht dies nicht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn tatsächlich ein Anspruch besteht, sondern bereits dann, wenn die Eigentümerversammlung das Bestehen eines Anspruchs für plausibel halten darf.
Dies begründet das OLG München damit, dass der zu beauftragende Rechtsanwalt zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Inanspruchnahme und einer sachdienlichen Beratung verpflichtet sei. Unter diesem Vorbehalt stehe die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen. Es ist den Wohnungseigentümern selbst nicht zuzumuten, bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes mehr als eine Prognoseentscheidung zu treffen.
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