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Verkehrsrecht: Kettenauffahrunfall Haftungsverteilung
OLG Brandenburg, Urt. v.1.7.2010- 12 U 15/10, VRR2010, S. 464
Steht fest, das ein Fahrzeug auf ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgefahren ist, bevor dieses auf das vor diesem fahrende Fahrzeug aufgeschoben wurde, so trägt, das auffahrende Fahrzeug die alleinige Haftung.
Das Urteil hat eine Bedeutung für die Praxis, da grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins immer gegen den auffahrenden spricht, so das auch das Sandwichfahrzeug haften würde. Dies gilt nicht bei einem Kettenunfall. Es handelt sich hier um keinen typischen Geschehensablauf, so dass auch der Anscheinsbeweis nicht heranzuziehen ist. Ist es zwischen den Parteien streitig, ob die klagende Partei nicht schon vor dem Auffahren des/der Beklagten auf ihr Fahrzeug aufgefahren ist, ist für den Anscheinsbeweis keinen Raum.
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