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Verkehrsrecht: Betriebsgefahr bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit

OLG Hamm Urteil vom 25.11.2010- I-6 U 71/10

Die Betriebsgefahr ist mit 20% anzusetzen, wenn der Geschädigte über der Richtgeschwindigkeit gefahren ist,  und sich dies betriebsgefahrerhöhend ausgewirkt hat. Die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen beträgt 130 km/h.

Bild: Qualität durch Fortbildung

Die Rechtsanwältinnen der Kanzlei sind Inhaberinnen des Fortbildungszertifikats "Qualität durch Fortbildung" der Bundesrechtsanwaltkammer.

Bild: Fortbildungsbescheinigung des DAV

Für unsere Partnergesellschaft ist es eine Selbstverständlichkeit, uns themenbezogen auf das jeweilige Spezialgebiet fortzubilden und dadurch höchste Qualität zu garantieren. Alle Partnerinnen sind Inhaberinnen des Fortbildungszertifikats des Deutschen Anwaltvereins.

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