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Mietrecht: Renovierungsklausel mit der Farbwahlregelung („nur weiß“) ist unwirksam
- BGH, Urteil vom 20.01.2010 - VIII ZR 50/09 -
Grundsätzlich hat der Mieter bei wirksamer Übertragung der Schönheitsreparaturen im Mietvertrag, deren Durchführung zu tragen (übliche Praxis). Sofern die Klausel auf Übertragung einer entsprechenden Verpflichtung unwirksam ist, ist der Mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet.
Der BGH kam im vorbezeichneten Urteil zu dem Ergebnis, dass durch die Schönheitsreparaturenklausel mit einer Vereinbarung dahingehend, dass Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen „nur weiß zu lackieren“ seien, zu dem Ergebnis, dass diese Regelung das dem Mieter zustehende Bestimmungsrecht durch diese Farbwahlregelung teilweise beseitigt wird. Dies führt zur Unwirsamkeit der gesamten Schönheitsreparaturklausel. Auch ist eine Umdeutung dahingehend, dass der Mieter dann berechtigt ist, in einer anderweitigen Farbe zu streichen, nicht möglich. Diese Klausel führt zur Unwirksamkeit der gesamten Renovierungsklausel, sodass dann der Vermieter die Schönheitsreparaturen ausführen muss.
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