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Mietrecht: Die 12-Monats-Ausschlussfrist gemäß § 556 Abs. 3 S. 3 BGB bei Gewerberaumnebenkosten nicht anwendbar
- BGH VII ZR 22/07, Urteil vom 27.01.2010, IMR 2010 Seite 90 -
Gemäß § 556 Abs. 3 S. 3 BGB können im Wohnraummietrecht Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Abrechnung später als ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode erfolgte.
Der BGH hat nunmehr entschieden, dass § 556 Abs. 3 S. 3 BGB im Gewerberaummietrecht generell nicht anwendbar ist. Eine unmittelbare Anwendung scheidet mangels Verweises in § 578 Abs. 2 BGB aus. Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Somit kann der Vermieter - sofern keine konkrete Abrechnungsfrist vereinbart wurde – auch bei Abrechnung nach Ende der Abrechnungsfrist, Nachzahlungsbeträge fordern. Jedoch muss auch der Vermieter von Gewerberäumen innerhalb einer angemessenen Frist abrechnen. Anderenfalls kann er seitens des Mieters auf Erteilung der Abrechnung in Anspruch genommen werden.
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