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Familienrecht: Nachehelicher Unterhalt, Betreuungsunterhalt § 1570 BGB
BGH, Urt. vom 15.9.2010- XII ZR 20/09, FF 2010, S 490 Vorinstanz Kammergericht
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über die Verlängerung von Betreuungsunterhalt aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 I S.2 und S.3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kinderbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Denn mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben.
Ein Altersphasenmodell, dass bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes abgestellt, wir diesen Anforderungen nicht gerecht.
Das Kammergericht hatte in der Berufungsinstanz die Auffassung vertreten, dass eine Verlängerung des Kindesuntehalts nach wie vor vom Alter des Kindes abhängig zu machen ist. Der BGH sieht das anders und verlangt eine Prüfung, ob eine andere gleichwertige Unterbringung und Betreuung durch Dritte möglich und gleichgut ist.
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