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Arbeitsrecht: Kündiungsschutzklage- Versäumnis der Klagefrist

BAG, Urteil vom 1.9.2010- 5AZR 700/09

Der Arbeitgeber muss bei einer ordentlichen Arbeitnehmerkündigung die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündiungsfrist innerhalb der fistgebundenen Klage nach § 4 S.1 KSchG geltend machen, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Bedürfte die Kündigung einer Umdeutung in eine Kündigung mit zutreffender Frist, gilt die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nach §7 KSchG als rechtswirksam und beendet das Arbetisverhältnis zum "falschen" Zeitpunkt, es sei denn, die Kündigungsschutzklage wurde binnen der Dreiwochenfrist nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben.  Bei der Bestimmung der rechtlich gebotenen Kündigungsfrist darf § 622 II 2 BGB wegen der Unvereinbarkeit von Gemeinschaftsrecht (Kücükdevici-Urteil des EuGH) nicht angewendet werden.

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Bild: Fortbildungsbescheinigung des DAV

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