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News
Arbeitnehmer haben für am Ostersonntag geleistete Arbeit keinen Anspruch auf Zahlung des tariflich festgelegten Feiertags- statt des bloßen Sonntagszuschlags. Der Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag und somit ist Arbeit am Ostersonntag wie an allen anderen Sonntagen zu vergüten urteilte das Gericht.
BAG, Urteil vom 17.03.2010 – 5 AZR 317/09
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