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Arbeitsrecht: Gleichwertigkeit der zugewiesenen Aufgaben im Rahmen des Direktionsrechts
Die für die Ausübung des Direktionsrechts nach § 106 GewO zu prüfende Gleichwertigkeit der zugewiesenen Aufgaben bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung und dem sich ergebenden Sozialbild, wobei hierfür Kriterien u.a. die Anzahl der unterstellten Mitarbeiter oder der Umfang der Entscheidungsbefugnisse über den Einsatz von Sachmitteln oder einer Personalkapazität sind.
Dringende betriebliche Interessen für eine Änderungskündigung sind damit zu begründen, dass aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung ein neuer Aufgabenbereich geschaffen wird, für den aufgrund des vom Arbeitgeber angenommenen Anforderungsprofils der betroffene Arbeitnehmer benötigt werden soll, wenn sein bisheriger Tätigkeitsbereich unverändert fortbesteht.
LAG Köln, Urteil vom 11.12.2009 – 10 Sa 328/09
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