Familienrecht: Rückforderung von Zuwendung verjährt in 3 Jahren
BGH ZS 16.12.2015 XII ZB 516/14
Der Rückforderungsanspruch von Zuwendungen, den die Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe geltend machen, verjährt in 3 Jahren gem. §195 BGB. Da das Scheitern der Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrages zum Ausdruck kommt, liegt die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes jedenfalls dann vor, wenn sie von der Zustellung Kenntnis erlangt haben. Dauert ein Scheidungsverfahren daher länger als drei Jahre können die Ansprüche der Schwiegereltern verjährt sein.